Zurück

Ein durch den überhitzten Katalysator eines abgestellten Lieferwagens verursachter Brand fällt nicht unter die Betriebsgefahr von Art. 58 SVG

Urteil 4A_314/2022 vom 24. Januar 2023

Sachverhalt

A. (Kläger und Beschwerdeführer), der einen Hof bewirtschaftet, liess durch C. (Fahrzeughalter) eine Auftragsarbeit ausführen, in deren Rahmen C. mit seinem Lieferwagen von einem bestimmten Ort zum Betrieb des Klägers fahren musste. Zum Umladen von Bauholz auf einen landwirtschaftlichen Transporter stellte er seinen Lieferwagen jeweils in der Tenne des Klägers ab. Der Lieferwagen wurde nach Umladen des Holzes jeweils in der Tenne stehen gelassen. Kurz darauf brach im Stallgebäude des Klägers ein Glimmbrand aus. Die Vorinstanz stellte fest, dass der erhitzte Katalysator des Lieferwagens zur Entzündung des in der Tenne vorhandenen brennbaren Materials geführt und den Brand verursacht hatte. Der Lieferwagen war bei der B. AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) obligatorisch haftpflichtversichert.

Darauf reichte A. Klage ein und beantragte, die B. AG sei zur Zahlung eines Schadenersatzes von CHF 30‘000.- zzgl. Zins unter Nachklagevorbehalt zu verpflichten. Mit Urteil vom 27. April 2021 wurde die Beklagte zur besagten Schadenersatzzahlung verpflichtet und es wurde Kenntnis vom Nachklagevorbehalt genommen. Das erstinstanzliche Gericht erwog, der Vollbrand des Stallgebäudes sei durch den Betrieb des Lieferwagens verursacht worden. Der Motor bzw. der Katalysator habe sich als maschinelle Einrichtung aufgrund der Fortbewegung stark erhitzt und sei nur deshalb in der Lage gewesen, aufgrund eines brennbaren Materials auf dem Tennboden einen Glimmbrand auszulösen.

Das Kantonsgericht hingegen verneinte eine Betriebsgefahr. Es erwog, der Brand sei weder auf die Fortbewegung des Fahrzeugs noch auf Gefahren zurückzuführen, die aus den hierzu verwendeten physikalischen Kräften entstanden seien. Zwar habe sich der Katalysator anlässlich der Fortbewegung des Lieferwagens erhitzt. Die zur Fortbewegung nicht erforderliche Hitze des Katalysators sei jedoch nicht eine dem Betrieb eigene Gefahr.

Brand als Verwirklichung der Betriebsgefahr?

Der Beschwerdeführer gelangte sodann an das Bundesgericht und rügte, die Vorinstanz habe Art. 58 Abs. 1 SVG falsch angewendet. Diese Bestimmung sieht eine Kausalhaftung des Fahrzeughalters vor, wenn durch den Betrieb eines Motorfahrzeugs ein Mensch getötet bzw. verletzt oder ein Sachschaden verursacht wird.

Das Bundesgericht erwog, die Betriebsgefahr sei nicht in einem verkehrstechnischen, sondern in einem maschinentechnischen Sinne zu verstehen (E. 3.3.). Die Kausalhaftung sei nur dann zu bejahen, wenn der Unfall in seiner Gesamtheit betrachtet mit der besonderen Gefahr, die durch den Gebrauch der maschinellen Einrichtungen des Motorfahrzeugs geschaffen wird, zusammenhänge (E. 3.3.). Es komme nicht darauf an, ob sich das Motorfahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls in Bewegung befand oder stillstand und ob seine maschinellen Einrichtungen ordnungsgemäss funktionierten oder nicht. Entscheidend sei die vom Gesetz als gefährlich vorausgesetzte Eigenart des Motorfahrzeugs, das latente Schädigungspotenzial, das im Fahrzeug zu erblicken ist, wenn dieses sich mit selbständig entwickelten und umgesetzten Kräften fortbewege.

Das Gericht prüfte somit, ob der Brand als Verwirklichung der betriebseigenen Gefahr des Lieferwagens zu qualifizieren sei (E. 3.4.). Es erwog, die genaue Grenze zwischen dem Betrieb und dem Nichtbetrieb eines Motorfahrzeugs liesse sich nicht rein aufgrund technischer Kriterien und schon gar nicht abstrakt beantworten, sondern müsse jeweils wertend anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden (E. 3.4.1.). Richtschnur bilde dabei der Zweck bzw. die rechtspolitische Grundlage der Bestimmung.

In casu sei ein Lieferwagen, dessen Katalysator aufgrund der Fahrt erhitzt war, in einer Tenne abgestellt worden, wodurch gemäss vorinstanzlichen Feststellungen zunächst ein Glimmbrand und anschliessend ein Vollbrand entstand (E. 3.4.2.). Daher überzeuge die Argumentation der Vorinstanz, das Motorfahrzeug habe im vorliegenden Fall wie jeder erhitzte Gegenstand ohne motorischen Betriebsvorgang Wärme abgestrahlt. Hingegen sei den Ausführungen des Beschwerdegegners nicht zu entnehmen, inwiefern die Hitze des Katalysators im konkreten Fall als betriebseigene Gefahr hätte erkannt werden sollen (E. 3.4.2.). Der Katalysator sei zwar aufgrund der vorangehenden Fahrt erhitzt und für den Brand auch ursächlich gewesen, aber die Brandgefahr sei nicht dem Betrieb eines Motorfahrzeugs eigen gewesen (E. 3.4.3.). Vielmehr weise jeder erhitzte Gegenstand, der an einer leicht entflammbaren Stelle aufbewahrt werde, eine ähnliche Brandgefahr auf. Ansonsten würde bereits der alleinige Umstand, dass es sich beim brandverursachenden Gegenstand zufälligerweise um ein Motorfahrzeug handelt und nicht um einen unmotorisierten Gegenstand, eine Kausalhaftung auslösen. Eine solch weitgehende Kausalhaftung sei jedoch mit dem Zweck von Art. 58 Abs. 1 SVG nicht vereinbar. Die Beschwerde wurde abgewiesen.

Kommentar

Das Bundesgericht nahm eine teleologische Auslegung von Art. 58 Abs. 1 SVG vor und erinnerte daran, dass die Betriebsgefahr einen Bezug zur raschen, selbständigen Fortbewegung des beträchtlichen Eigengewichts eines Fahrzeugs mit Hilfe motorischer Kräfte aufweisen muss, die eine Gefährdung sowohl der übrigen Strassenbenützer wie auch seiner Insassen mit sich bringt (E. 3.4.5). Den Brand als eine (direkte) Folge der Betriebsgefahr des Lieferwagens anzuerkennen, würde zu einer umfangreichen Kausalhaftung führen und wäre vom Sinn und Zweck des Art. 58 Abs. 1 SVG nicht mehr erfasst.

Diese Website nutzt Cookies. Weitere Infos OK!